BGH - Urteil vom 03.07.1997
III ZR 75/95
Normen:
ZPO § 767 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)218a
InVo 1998, 74
NJW-RR 1997, 1289
WM 1997, 1720
Vorinstanzen:
OLG München,

Berücksichtigung einer Hilfsaufrechnung im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

BGH, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen III ZR 75/95

DRsp Nr. 1997/6255

Berücksichtigung einer Hilfsaufrechnung im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

Eine (hilfsweise) erklärte Aufrechnung ist im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs beachtlich, wenn die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, erst nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie in dem schiedsrichterlichen Verfahren spätestens hätten geltend gemacht werden müssen.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Außenhandelsschiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer Jugoslawien in Belgrad vom 16. Januar 1988, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin ÖS 30.070.000 zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt, die sie damit begründet, daß, wie unstreitig ist, das Oberste Gericht der Republik Slowenien, welches mit Urteil vom 3. Juli 1992 den Schiedsspruch für ungültig erklärt hat, in diesem Urteil der Antragsgegnerin einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 196.230 SIT (slowenische Tolar) gegen die Antragstellerin zuerkannt hat.