BGH - Urteil vom 22.11.2012
IX ZR 62/10
Normen:
InsO § 17; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 276
BB 2013, 65
DB 2013, 55
DB 2013, 6
DStR 2013, 710
MDR 2013, 246
NJW-RR 2013, 558
NZI 2013, 129
NZI 2013, 8
WM 2013, 88
ZIP 2013, 79
ZInsO 2013, 76
ZInsO 2013, 848
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 25/09
LG Itzehoe, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 476/05

Berücksichtigung einer Pflicht zur Tilgung eines durch Zeitablauf fälligen Darlehens bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit

BGH, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen IX ZR 62/10

DRsp Nr. 2013/386

Berücksichtigung einer Pflicht zur Tilgung eines durch Zeitablauf fälligen Darlehens bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit

a) Wird ein befristetes Darlehen durch Zeitablauf fällig, ist die Verpflichtung des Schuldners zur Tilgung bei der Prüfung seiner Zahlungsfähigkeit regelmäßig zu berücksichtigen, auch wenn der Darlehensgeber zur Rückzahlung nicht konkret aufgefordert hat.b) Dem Schuldner kann die Zahlungsunfähigkeit trotz gewährter Prolongation des Darlehens drohen, wenn die in dieser Zeit geführten Umschuldungsverhandlungen keine sichere Erfolgsaussicht bieten.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 17; InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand