BGH - Beschluß vom 25.10.2007
IX ZB 147/06
Normen:
InsVV § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 310
DZWIR 2008, 121
MDR 2008, 290
NZI 2008, 97
Rpfleger 2008, 154
WM 2008, 86
ZIP 2008, 81
ZInsO 2007, 1247
ZVI 2008 Heft 3
ZVI 2008, 88
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 548/06
AG Münster, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 73 IN 12/03

Berücksichtigung einer Umsatzsteuererstattung bei der Bemessung der Verwaltervergütung

BGH, Beschluß vom 25.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 147/06

DRsp Nr. 2007/23969

Berücksichtigung einer Umsatzsteuererstattung bei der Bemessung der Verwaltervergütung

»Eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, ist bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ergibt.«

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung entfallende Umsatzsteuer erhöhend einzurechnen. Da die Schuldnerin vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne sie diesen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstattet verlangen.

Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 87.309,17 EUR festgesetzt. Es hat den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse hinsichtlich der Vergütung des Verwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter.

II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und begründet.