I. Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung entfallende Umsatzsteuer erhöhend einzurechnen. Da die Schuldnerin vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne sie diesen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstattet verlangen.
Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 87.309,17 EUR festgesetzt. Es hat den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse hinsichtlich der Vergütung des Verwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter.
II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und begründet.
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