BGH - Urteil vom 08.01.2015
IX ZR 300/13
Normen:
BGB § 323 Abs. 1; InsO § 144 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 882
DNotZ 2015, 289
DZWIR 2015, 332
DZWIR 25, 332
NJW 2015, 8
NJW-RR 2015, 565
NZI 2015, 287
NotBZ 2015, 192
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 118/12
OLG Naumburg, vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 84/13

Berücksichtigung eines insolvenzrechtliche Rückgewähranspruchs bei der Erfüllung einer wieder aufgelebten Kaufpreisforderung aus einem Grundstückskaufvertrag

BGH, Urteil vom 08.01.2015 - Aktenzeichen IX ZR 300/13

DRsp Nr. 2015/3519

Berücksichtigung eines insolvenzrechtliche Rückgewähranspruchs bei der Erfüllung einer wieder aufgelebten Kaufpreisforderung aus einem Grundstückskaufvertrag

Ein Grundstücksverkäufer, dessen Kaufpreisforderung durch Zahlungen eines Dritten erfüllt worden ist, welche der Insolvenzverwalter über des Vermögen des Dritten nach Verfahrenseröffnung angefochten hat, kann dem Grundstückskäufer erst dann eine Frist zur Erfüllung der wieder aufgelebten Kaufpreisforderung setzen und den Rücktritt vom Vertrag androhen, wenn der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch erfüllt ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Oktober 2013 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Die Nebenintervenienten tragen ihre Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1; InsO § 144 Abs. 1;

Tatbestand