OLG Celle - Beschluss vom 02.05.2001
2 W 51/01
Normen:
InsO § 7 Abs. 1 § 309 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 468
InVo 2002, 219
KTS 2001, 622
NZI 2001, 369
OLGReport-Celle 2001, 304
ZIP 2001, 1063
ZInsO 2001, 468
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 205/01
AG Gifhorn, - Vorinstanzaktenzeichen 36 EK 205/00

Berücksichtigung neuer Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren; Anforderungen an die Darlegung der Gründe eines Gläubigers für den Widerspruch gegen den Schuldenbereinigungsplan

OLG Celle, Beschluss vom 02.05.2001 - Aktenzeichen 2 W 51/01

DRsp Nr. 2005/13585

Berücksichtigung neuer Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren; Anforderungen an die Darlegung der Gründe eines Gläubigers für den Widerspruch gegen den Schuldenbereinigungsplan

»1. Neue Tatsachen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 7 Abs. 1 InsO nicht zu berücksichtigen. 2. Ein Gläubiger, der sich gegen den Antrag des Schuldners wendet, die Zustimmung des widersprechenden Gläubigers zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen, muss die Gründe, auf die er seinen Widerspruch stützt, im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen. 3. Für den Widerspruch eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan reicht es nicht aus, abstrakte Straftatbestände zu nennen, um die Zustimmungsersetzung zu verhindern.«

Normenkette:

InsO § 7 Abs. 1 § 309 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 561 ;
Vorinstanz: LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 205/01