LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 205/01
AG Gifhorn, - Vorinstanzaktenzeichen 36 EK 205/00
Berücksichtigung neuer Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren; Anforderungen an die Darlegung der Gründe eines Gläubigers für den Widerspruch gegen den Schuldenbereinigungsplan
OLG Celle, Beschluss vom 02.05.2001 - Aktenzeichen 2 W 51/01
DRsp Nr. 2005/13585
Berücksichtigung neuer Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren; Anforderungen an die Darlegung der Gründe eines Gläubigers für den Widerspruch gegen den Schuldenbereinigungsplan
»1. Neue Tatsachen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 7 Abs. 1InsO nicht zu berücksichtigen.2. Ein Gläubiger, der sich gegen den Antrag des Schuldners wendet, die Zustimmung des widersprechenden Gläubigers zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen, muss die Gründe, auf die er seinen Widerspruch stützt, im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen.3. Für den Widerspruch eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan reicht es nicht aus, abstrakte Straftatbestände zu nennen, um die Zustimmungsersetzung zu verhindern.«