BGH - Urteil vom 20.12.2007
IX ZR 93/06
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 § 133 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 634
BGHReport 2008, 566
DB 2008, 696
DZWIR 2008, 211
MDR 2008, 590
NZI 2008, 231
WM 2008, 452
ZIP 2008, 420
ZInsO 2008, 273
Vorinstanzen:
KG, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 149/05
LG Berlin, vom 26.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 637/04

Berücksichtigung nicht ernsthaft eingeforderter Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit; Anfechtbarkeit der Entgegennahme von Ratenzahlungen nach Stillhalteabkommen durch eine Bank

BGH, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 93/06

DRsp Nr. 2008/4509

Berücksichtigung nicht ernsthaft eingeforderter Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit; Anfechtbarkeit der Entgegennahme von Ratenzahlungen nach Stillhalteabkommen durch eine Bank

»a) Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, WM 2007, 1796, 1798). b) Nimmt eine Bank Ratenzahlungen des Schuldners entgegen, die sie mit diesem in einem Stillhalteabkommen vereinbart hat, so ist zu vermuten, dass sie die Absicht des Schuldners kennt, die Gläubiger zu benachteiligen, wenn sie weiß, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht haben, und die Raten auch nur unregelmäßig gezahlt werden.«

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 § 133 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: