OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.09.2006
13 W 70/06
Normen:
InsO § 209 ; ZPO § 116 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 518/05

Berücksichtigung von Alt-Masseverbindlichkeiten für die Beurteilung der Bedürftigkeit nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 13 W 70/06

DRsp Nr. 2008/2043

Berücksichtigung von Alt-Masseverbindlichkeiten für die Beurteilung der Bedürftigkeit nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

»Zur Frage, ob nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Alt-Masseverbindlichkeiten für die Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen sind.«

Normenkette:

InsO § 209 ; ZPO § 116 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 31.03.2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.

Mit Schreiben vom 26.02.04 zeigte der Kläger beim Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.

In dem vorliegenden Verfahren nimmt er die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 26.666,09 EUR in Anspruch, der durch die fehlerhafte Vermörtelung von Brandschutzklappen durch die Beklagte als Subunternehmerin der Gemeinschuldnerin entstanden sei. Hierfür begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Kläger macht geltend, die Kosten könnten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden.