BGH - Beschluss vom 23.09.2010
IX ZB 204/09
Normen:
InsVV § 1; InsVV § 10; InsVV § 11 Abs. 1; GmbHG § 64 S. 1, 2; GmbHG a.F. § 64 Abs. 2;
Fundstellen:
EWiR § 11 InsVV 2/2010, 759
NZI 2011, 73
Rpfleger 2011, 175
WM 2010, 2086
ZIP 2010, 2107
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 34/09
AG Landau (Pfalz), vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 2/08

Berücksichtigung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen unzulässiger Zahlungen bei einer Berechung der Vergütung eines Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen IX ZB 204/09

DRsp Nr. 2010/18434

Berücksichtigung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen unzulässiger Zahlungen bei einer Berechung der Vergütung eines Insolvenzverwalters

Ansprüche aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (§ 64 Satz 1 und 2 GmbHG) gegen den Geschäftsführer wegen unzulässiger Zahlungen sind in der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters mit ihrem voraussichtlichen Realisierungswert zu berücksichtigen.

I. Auf die Rechtsbeschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27. August 2009 aufgehoben.

II. Auf die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 6. Mai 2009 geändert:

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt:

Vergütung: 5.686,24 €
Auslagen: 750,00 €
19 % Umsatzsteuer: 1.222,88 €
insgesamt: 7.659,13 €.

III. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der vorläufige Insolvenzverwalter 4/5.

V. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.762 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 1; InsVV § 10; InsVV § 11 Abs. 1; GmbHG § 64 S. 1, 2; GmbHG a.F. § 64 Abs. 2;

Gründe

I.