BGH - Beschluss vom 14.01.2010
IX ZB 177/09
Normen:
InsO § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 225
WM 2010, 660
ZIP 2010, 291
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 3385/09
AG Nürnberg, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8200 IN 1437/08

Berücksichtigung von Einwendungen gegen eine Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren im Fall einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung bei Nichterbringung der geforderten Sicherheitsleistung

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 177/09

DRsp Nr. 2010/2111

Berücksichtigung von Einwendungen gegen eine Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren im Fall einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung bei Nichterbringung der geforderten Sicherheitsleistung

Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren Urkunde gestützt und ist auf die von dem Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden, so sind Einwendungen gegen die Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht zu berücksichtigen, falls der Schuldner die für die Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht hat und der Titel weiter vollstreckbar ist.

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.