BGH - Beschluss vom 20.05.2010
IX ZB 23/07
Normen:
VergVO § 1; VergVO § 2; VergVO § 3 Abs. 1; VergVO § 4; InsVV § 1; InsVV § 2; InsVV § 3; InsVV § 10; InsVV § 11; KO § 73 Abs. 3; KO § 75; KO § 85; KO § 106; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1; ZPO § 771; ZPO § 805;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 469
NJW-RR 2010, 1577
NZI 2010, 644
WM 2010, 1419
ZIP 2010, 1504
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 68/98
LG Heilbronn, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 232/05

Berücksichtigung von Erkenntnisquellen über die Bewertung eines verwalteten Vermögens zum maßgebenden Stichtag bis zur letzten Tatsachenentscheidung i.R.e. Festsetzungsverfahrens für die Vergütung von Verwalter und Sequester; Auswirkung von mit Rechten Dritter belasteter Gegenstände auf die Berechnungsgrundlage einer Vergütung

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen IX ZB 23/07

DRsp Nr. 2010/12039

Berücksichtigung von Erkenntnisquellen über die Bewertung eines verwalteten Vermögens zum maßgebenden Stichtag bis zur letzten Tatsachenentscheidung i.R.e. Festsetzungsverfahrens für die Vergütung von Verwalter und Sequester; Auswirkung von mit Rechten Dritter belasteter Gegenstände auf die Berechnungsgrundlage einer Vergütung

Die erhebliche Befassung des Sequesters mit Gegenständen, an denen Rechte Dritter gemäß § 771 ZPO oder § 805 ZPO bestehen, wirkt sich nicht auf die Berechnungsgrundlage der Vergütung aus. Erhebliche Anforderungen an die Geschäftsführung des Sequesters insoweit können nur innerhalb des Vergütungssatzes durch einen angemessenen Zuschlag berücksichtigt werden (Ergänzung zu BGHZ 168, 321). Sachvortrag und Erkenntnisquellen über die Bewertung des verwalteten Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind im Festsetzungsverfahren für die Vergütung von Verwalter und Sequester bis zur letzten Tatsachenentscheidung zu berücksichtigen.

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 25. Januar 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.