BGH - Beschluß vom 13.07.2006
IX ZB 104/05
Normen:
InsVV §§ 10 11 Abs. 1 S. 2 § § 1, 2, 3, 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1817
BGHReport 2006, 1264
BGHZ 168, 321
DZWIR 2006, 432
MDR 2007, 49
NJW 2006, 2992
NZI 2006, 515
Rpfleger 2006, 559
WM 2006, 1687
ZIP 2006, 1403
ZInsO 2006, 811
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 15/05
AG Hamburg, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IN 226/04

Berücksichtigung von Gegenständen mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 104/05

DRsp Nr. 2006/20125

Berücksichtigung von Gegenständen mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

»a) Auch nach der Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 werden Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur berücksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Ein nur "nennenswerter" Umfang genügt nicht.b) Die erhebliche Befassung mit fremden oder mit Gegenständen, die wertausschöpfend belastet sind, schlägt sich nach altem wie nach neuem Vergütungsrecht nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, WM 2006, 530).c) Besteht das Vermögen des Schuldners, auf welches sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezieht, nur aus schuldnerfremden oder wertausschöpfend belasteten Gegenständen, stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter die ungekürzte Mindestvergütung und die auf diesen Betrag bezogene Auslagenpauschale zu.«

Normenkette:

InsVV §§ 10 11 Abs. 1 S. 2 § § 1, 2, 3, 8 Abs. 3 ;

Gründe: