BGH - Beschluss vom 19.12.2013
IX ZB 9/12
Normen:
InsO § 6; InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsO § 203 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 321
DB 2014, 7
DStR 2014, 12
MDR 2014, 300
NJW 2014, 8
NZI 2014, 6
WM 2014, 323
ZIP 2014, 334
ZInsO 2014, 305
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 68/04
LG Münster, vom 05.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 736/11

Berücksichtigung von Massezuflüssen zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung bei der Insolvenzverwaltervergütung

BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen IX ZB 9/12

DRsp Nr. 2014/2047

Berücksichtigung von Massezuflüssen zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung bei der Insolvenzverwaltervergütung

Massezuflüsse zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, ist die Festsetzung zu ergänzen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 5. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.325,92 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsO § 203 Abs. 1;

Gründe

I.