LAG Köln - Beschluss vom 09.12.2010
1 Ta 341/10
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 11891/09

Berücksichtigung von restschuldbefreienden Zahlungen an Treuhänder bei der Prozesskostenhilfe; unsubstantiierte Darlegungen zur Notwendigkeit und Angemessenheit einer Zahnbehandlung

LAG Köln, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 341/10

DRsp Nr. 2011/924

Berücksichtigung von restschuldbefreienden Zahlungen an Treuhänder bei der Prozesskostenhilfe; unsubstantiierte Darlegungen zur Notwendigkeit und Angemessenheit einer Zahnbehandlung

1. An einen Treuhänder zum Zwecke der Restschuldbefreiung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO abgetretene Bezüge mindern die finanzielle Leistungsfähigkeit, so dass die abgeführten Beträge i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO vom Einkommen abziehbar sind, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen. 2. Notwendige und angemessene krankheitsbedingte Aufwendungen, die nicht von der Krankenkasse getragen werden, stellen i. d. R. eine besondere Belastung dar, die i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu einer Abzugsfähigkeit führt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird

der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.2010 abgeändert:

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz ab

dem 21.09.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt

und Rechtsanwältin S-P aus F

zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts als Prozessbevollmächtigte beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit

der Maßgabe, dass der Kläger bei einem

einzusetzenden Einkommen in Höhe von 365,60 -

eine monatliche Rate in Höhe von 135,00 - ab dem

21.09.2010 zu zahlen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.