BGH - Beschluss vom 08.06.2010
IX ZB 156/08
Normen:
InsO § 4a Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1774
NZI 2010, 614
WM 2010, 1374
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 368/08
AG Mayen, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IK 46/08

Berücksichtigung von Steuererstattungsansprüchen bei der Beurteilung einer ausreichenden Kostendeckung durch das Schuldnervermögen

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen IX ZB 156/08

DRsp Nr. 2010/10973

Berücksichtigung von Steuererstattungsansprüchen bei der Beurteilung einer ausreichenden Kostendeckung durch das Schuldnervermögen

Bei der Beurteilung, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung ausreicht, können auch Steuererstattungsansprüche von Bedeutung sein.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Juni 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 1;

Gründe

I.

Der Schuldner beantragte am 31. März 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten. Im Ergänzungsblatt 5 C zum Vermögensverzeichnis machte der Schuldner unter Punkt 1.3. Steuererstattungsansprüche keine Angaben. Auf die Aufforderung des Amtsgerichts, den Steuerbescheid zur letzten Steuererklärung vorzulegen, reichte der Schuldner einen Lohnsteuerausdruck seines Arbeitgebers zur Akte und teilte auf erneute Anfrage mit, in den letzten drei Jahren keine Einkommensteuererklärung vorgenommen zu haben.