Berücksichtigung zurückgenommener Insolvenzeröffnungs- und Konkursanträge bei Berechnung der Fristen
OLG Celle, vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 13 U 255/99
DRsp Nr. 2005/14359
Berücksichtigung zurückgenommener Insolvenzeröffnungs- und Konkursanträge bei Berechnung der Fristen
Bei Berechnung der Fristen des § 139InsO ist auch auf zurückgenommene Insolvenzanträge abzustellen, sofern der Eröffnungsgrund nicht weggefallen ist. Dabei ist auch ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens als Eröffnungsantrag i.S. von § 139InsO zu werten.