BFH - Urteil vom 03.12.2019
VIII R 34/16
Normen:
InsO § 225a Abs. 2; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AG 2020, 483
BFH/NV 2020, 640
DB 2020, 986
DStR 2020, 971
DStRE 2020, 628
DStZ 2020, 475
FR 2022, 261
NJW 2020, 1696
NZG 2020, 760
ZIP 2020, 967
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2175/16

Berücksichtigungsfähigkeit des Verlusts aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null

BFH, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen VIII R 34/16

DRsp Nr. 2020/6038

Berücksichtigungsfähigkeit des Verlusts aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null

Der Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG als Aktienveräußerungsverlust steuerbar.

Tenor

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.11.2016 – 7 K 2175/16 F und die Einspruchsentscheidung vom 28.06.2016 werden aufgehoben.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2012 vom 21.08.2013 wird mit der Maßgabe geändert, dass neben den bislang festgestellten Besteuerungsgrundlagen "Aktienveräußerungsverluste im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG " in Höhe von 36.262,77 € festgestellt und auf die Feststellungsbeteiligten entsprechend der Verteilungsquoten verteilt werden.

Die Berechnung der für die Feststellungsbeteiligten im Einzelnen festzustellenden Aktienveräußerungsverluste wird nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

InsO § 225a Abs. 2; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.