Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.04.2018 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte im Jahr 2013 Aktien der B–AG erworben. Im Streitjahr 2014 (Streitjahr) befanden sich hiervon noch 100 000 Stück zu Anschaffungskosten in Höhe von 37.493,44 € in seinem Depot.
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