BFH - Urteil vom 03.12.2019
VIII R 43/18
Normen:
InsO § 225a Abs. 2; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 687
NZG 2020, 960
ZInsO 2020, 1148
ZInsO 2021, 49
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 440/16

Berücksichtigungsfähigkeit des Verlusts aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null

BFH, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen VIII R 43/18

DRsp Nr. 2020/6039

Berücksichtigungsfähigkeit des Verlusts aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null

NV: Der Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG als Aktienveräußerungsverlust steuerbar.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.04.2018 – 7 K 440/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

InsO § 225a Abs. 2; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte im Jahr 2013 Aktien der B–AG erworben. Im Streitjahr 2014 (Streitjahr) befanden sich hiervon noch 100 000 Stück zu Anschaffungskosten in Höhe von 37.493,44 € in seinem Depot.