BAG - Urteil vom 19.01.2006
6 AZR 638/04
Normen:
BGB § 623 § 626 Abs. 1 § 125 S. 1 ; BBiG (a.F.) § 1 Abs. 1, 4 §§ 3 ff. § 47, (n.F.) § § 58 ff. ; BetrVG § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 623 BGB
AuR 2006, 330
BAGE 117, 20
BB 2007, 52
DB 2006, 1739
NJW 2006, 2796
NZA 2007, 97
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 515/03
ArbG Zwickau, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2991/02 P

Berufsbildung - Umschulungsvertrag; mündlicher Aufhebungsvertrag; Schriftformerfordernis

BAG, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 6 AZR 638/04

DRsp Nr. 2006/19477

Berufsbildung - Umschulungsvertrag; mündlicher Aufhebungsvertrag; Schriftformerfordernis

»Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags iSv. § 1 Abs. 4, § 47 BBiG aF bedarf nicht gemäß § 623 BGB der Schriftform. Durch die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Arbeitsverhältnis erfasst sie nicht ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. § 623 BGB findet auf einen solchen Umschulungsvertrag auch keine entsprechende Anwendung.«

Orientierungssätze: 1. Ein Umschulungsvertrag iSv. § 1 Abs. 4, § 47 BBiG aF fällt nicht unter den Anwendungsbereich von § 623 BGB. Durch die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Arbeitsverhältnis erfasst sie nicht ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. 2. Das in § 623 BGB geregelte Schriftformerfordernis findet auf einen Umschulungsvertrag auch keine entsprechende Anwendung. Die Sonderregelung des § 47 BBiG aF und auch nach der Neufassung in §§ 58 ff. BBiG (nF) zeigt, dass keine gesetzliche Lücke besteht, die eine Analogie rechtfertigen könnte. 3. Da der Umschulungsvertrag keine Berufsausbildung iSv. § 3 BBiG aF ist, kann die Kündigung auch mündlich erfolgen und bedarf keiner schriftlichen Begründung. 4. Allerdings kann eine Umschulung auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stattfinden. Für dieses gilt § 623 BGB dann ohne Einschränkung.