»Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags iSv. § 1 Abs. 4, § 47BBiG aF bedarf nicht gemäß § 623BGB der Schriftform. Durch die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Arbeitsverhältnis erfasst sie nicht ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. § 623BGB findet auf einen solchen Umschulungsvertrag auch keine entsprechende Anwendung.«
Orientierungssätze:1. Ein Umschulungsvertrag iSv. § 1 Abs. 4, § 47BBiG aF fällt nicht unter den Anwendungsbereich von § 623BGB. Durch die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Arbeitsverhältnis erfasst sie nicht ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist.2. Das in § 623BGB geregelte Schriftformerfordernis findet auf einen Umschulungsvertrag auch keine entsprechende Anwendung. Die Sonderregelung des § 47BBiG aF und auch nach der Neufassung in §§ 58 ff. BBiG (nF) zeigt, dass keine gesetzliche Lücke besteht, die eine Analogie rechtfertigen könnte.3. Da der Umschulungsvertrag keine Berufsausbildung iSv. § 3BBiG aF ist, kann die Kündigung auch mündlich erfolgen und bedarf keiner schriftlichen Begründung.4. Allerdings kann eine Umschulung auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stattfinden. Für dieses gilt § 623BGB dann ohne Einschränkung.
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