BGH - Urteil vom 22.04.2010
IX ZR 163/09
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2 S. 1; InsO § 144 Abs. 2 S. 2; BGB § 818 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1774
DB 2010, 1401
DZWIR 2010, 464
EWiR § 134 InsO 4/2010, 619
NZI 2010, 605
WM 2010, 1182
ZIP 2010, 1253
Vorinstanzen:
OLG München, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2971/09
LG Landshut, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 3473/08

Berufung auf den Einwand der Entreicherung durch den Anfechtungsgegner i.R.v. steuerlichen Belastungen aufgrund der Auszahlung von in sog. Schneeballsystemen erzielten Scheingewinnen; Saldierung eines aus der Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen resultierenden Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters mit den als Einlage des Anlegers erbrachten Zahlungen

BGH, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZR 163/09

DRsp Nr. 2010/10440

Berufung auf den Einwand der Entreicherung durch den Anfechtungsgegner i.R.v. steuerlichen Belastungen aufgrund der Auszahlung von in sog. Schneeballsystemen erzielten Scheingewinnen; Saldierung eines aus der Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen resultierenden Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters mit den als Einlage des Anlegers erbrachten Zahlungen

a) Der aus der Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ist nicht mit den als Einlage des Anlegers erbrachten Zahlungen zu saldieren (Fortführung von BGHZ 179, 137). b) Hat der Anfechtungsgegner aufgrund der Auszahlung von Scheingewinnen bleibende steuerliche Belastungen zu tragen, so kann er sich insoweit auf den Einwand der Entreicherung berufen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. August 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2 S. 1; InsO § 144 Abs. 2 S. 2; BGB § 818 Abs. 3;

Tatbestand