BGH - Urteil vom 09.12.2010
IX ZR 60/10
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 138; BGB § 654;
Fundstellen:
DB 2011, 466
DZWIR 2011, 163
MDR 2011, 389
WM 2011, 364
ZIP 2011, 390
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 15.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 56/08
OLG Karlsruhe, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 133/08

Berufung des anfechtenden Insolvenzverwalters auf Verbrauch der Einlage durch Verluste und Verwaltungsgebühren gegenüber dem Anleger in einem Schneeballsystem; Auszahlung von Scheingewinnen und einer Einlage in einem Schneeballsystem im insolvenzrechtlichen Anfechtungsrecht; Anfechtung einer Auszahlung von in Schneeballsystemen erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltiche Leistung

BGH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen IX ZR 60/10

DRsp Nr. 2011/2791

Berufung des anfechtenden Insolvenzverwalters auf Verbrauch der Einlage durch Verluste und Verwaltungsgebühren gegenüber dem Anleger in einem Schneeballsystem; Auszahlung von Scheingewinnen und einer Einlage in einem Schneeballsystem im insolvenzrechtlichen Anfechtungsrecht; Anfechtung einer Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltiche Leistung

Wird dem Anleger in einem Schneeballsystem neben Scheingewinnen auch die Einlage ausgezahlt, kann sich der anfechtende Insolvenzverwalter nicht darauf berufen, die Einlage sei durch Verluste und Verwaltungsgebühren teilweise aufgebraucht.

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. März 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 138; BGB § 654;

Tatbestand