BGH - Urteil vom 27.10.2016
IX ZR 160/14
Normen:
InsO § 143 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2016, 2840
DStR 2017, 54
DZWIR 2017, 94
DZWIR 27, 94
NZI 2016, 7
ZIP 2016, 2326
ZInsO 2016, 2388
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 230/13
OLG München, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 4152/13

Berufung des Empfängers einer unentgeltlichen Zuwendung auf Entreicherung bei Einsatz des erhaltenen Geldes zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten; Darlegung der anderweitigen Verwendung der zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel; Entreicherung des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis

BGH, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen IX ZR 160/14

DRsp Nr. 2016/18860

Berufung des Empfängers einer unentgeltlichen Zuwendung auf Entreicherung bei Einsatz des erhaltenen Geldes zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten; Darlegung der anderweitigen Verwendung der zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel; Entreicherung des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis

a) Setzt der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung das erhaltene Geld zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein, kann er sich nur auf Entreicherung berufen, wenn er darlegt und beweist, dass und wofür er seine durch die Verwendung der unentgeltlichen Zuwendung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel anderweitig ausgegeben hat, er hierdurch keinen bleibenden Vorteil erlangt hat und diese anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel ohne die - nunmehr angefochtene - unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wäre.b) Begründet der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung neue Verbindlichkeiten, die er mit dem erhaltenen Geld erfüllt, kann er sich nur auf Entreicherung berufen, wenn er darlegt und beweist, dass dies zu keinem die Herausgabe rechtfertigenden Vermögensvorteil bei ihm geführt hat, und nicht anzunehmen ist, dass die Ausgaben ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären.

Tenor