BAG - Urteil vom 24.01.2001
5 AZR 228/00
Normen:
ZPO § 240 § 249 Abs. 1 § 551 Nr. 5 ; InsO § 38 § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2001, 371
NZA 2002, 352
ZInsO 2001, 727
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 26.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1929/99
LAG Düsseldorf, vom 23.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1850/99

Berufungsurteil trotz Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO; wirksame Revisionseinlegung trotz fortdauernder Unterbrechung; Prozessführungsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis für Schuldner und Insolvenzverwalter; absoluter Revisionsgrund nach § 551 Nr. 5 ZPO

BAG, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 228/00

DRsp Nr. 2002/14398

Berufungsurteil trotz Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO; wirksame Revisionseinlegung trotz fortdauernder Unterbrechung; Prozessführungsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis für Schuldner und Insolvenzverwalter; absoluter Revisionsgrund nach § 551 Nr. 5 ZPO

»1. Gegen ein Urteil das auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei stattfand, kann die zugelassene Revision von der beschwerten Partei auch bei fortdauernder Unterbrechung wirksam einlegt werden; einer Aufnahme des Rechtsstreits bedarf es dazu nicht. Prozessführungsbefugt sind bei einem gegen den Schuldner ergangenen Urteil sowohl dieser als auch der Insolvenzverwalter; für beide besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. 2. Die Nichtbeachtung von § 240 ZPO stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 551 Nr. 5 ZPO dar.«

Normenkette:

ZPO § 240 § 249 Abs. 1 § 551 Nr. 5 ; InsO § 38 § 80 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein tariflicher "Pauschal-" und "Einmalbetrag" zusteht.