BGH - Urteil vom 14.06.2012
IX ZR 145/09
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1566
DB 2012, 1674
MDR 2012, 1001
NJW 2013, 53
NZI 2012, 658
WM 2012, 1401
ZVI 2012, 301
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 98/08
OLG Frankfurt am Main, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 261/08

Beruhen der durch Einlösung eines Schecks erfolgten Zahlung auf einer Rechtshandlung des Schuldners bei Einlösung nach Übergabe des Schecks an einen Vollziehungsbeamten

BGH, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen IX ZR 145/09

DRsp Nr. 2012/14385

Beruhen der durch Einlösung eines Schecks erfolgten Zahlung auf einer Rechtshandlung des Schuldners bei Einlösung nach Übergabe des Schecks an einen Vollziehungsbeamten

Stellt ein Schuldner einen Scheck aus und übergibt diesen einem anwesenden und vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten, so beruht die durch Einlösung des Schecks erfolgte Zahlung auch dann auf einer Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Vollziehungsbeamte ohne die Ausstellung des Schecks erfolgreich in das sonstige Vermögen des Schuldners vollstreckt hätte.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Umfang von 66.080,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2006 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, soweit das Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 28. Dezember 2007 über die Verurteilung zur Zahlung von 11.117 € hinaus in Höhe weiterer 16.080,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2006 aufrechterhalten worden ist.