Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Umfang von 66.080,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2006 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, soweit das Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 28. Dezember 2007 über die Verurteilung zur Zahlung von 11.117 € hinaus in Höhe weiterer 16.080,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2006 aufrechterhalten worden ist.
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