Beschäftigungsanspruch: Freistellung durch den Insolvenzverwalter mangels Masse
LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 1178/00
DRsp Nr. 2002/16994
Beschäftigungsanspruch: Freistellung durch den Insolvenzverwalter mangels Masse
»1. Der Insolvenzverwalter kann aus insolvenzspezifischen Gründen berechtigt sein, einen Teil der Belegschaft von der Arbeit freizustellen. Er ist bei der Ausübung seines Freistellungsrechts an die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 315 Abs. 1BGB gebunden. Dabei können soziale Gesichtspunkte wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und besondere finanzielle Interessen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Bedeutung sein.2. Stellt der Insolvenzverwalter einen Teil der Belegschaft mangels ausreichender Masse von der Arbeit frei, kann eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nur ergehen, wenn die Auswahlentscheidung des Insolvenzverwalters willkürlich oder offensichtlich unwirksam ist und besondere Beschäftigungsinteressen dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den freigestellten Arbeitnehmer gebieten.3. Es bleibt unentschieden, ob der Insolvenzverwalter bei der vorübergehenden Freistellung eines Teils der Belegschaft Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3BetrVG zu beachten hat.«