LAG Hamm - Urteil vom 27.09.2000
2 Sa 1178/00
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2 ; BGB § 315 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ; InsO § 55 Abs. 2 Satz 2 § 209 Abs. 2 Nr. 3 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; SchwbG § 14 Abs. 2 ; ZPO §§ 935 940 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 430
DZWIR 2001, 148
EWiR 2001, 487
FA 2001, 220
InVo 2001, 97
KTS 2001, 194
LAGE § 55 InsO Nr. 3
MDR 2001, 472
NZA-RR 2001, 654
NZI 2001, 499
ZIP 2001, 435
ZInsO 2001, 333
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - Urteil vom 05.07.2000 - 4 Ga 14/00,

Beschäftigungsanspruch: Freistellung durch den Insolvenzverwalter mangels Masse

LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 1178/00

DRsp Nr. 2002/16994

Beschäftigungsanspruch: Freistellung durch den Insolvenzverwalter mangels Masse

»1. Der Insolvenzverwalter kann aus insolvenzspezifischen Gründen berechtigt sein, einen Teil der Belegschaft von der Arbeit freizustellen. Er ist bei der Ausübung seines Freistellungsrechts an die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 315 Abs. 1 BGB gebunden. Dabei können soziale Gesichtspunkte wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und besondere finanzielle Interessen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Bedeutung sein. 2. Stellt der Insolvenzverwalter einen Teil der Belegschaft mangels ausreichender Masse von der Arbeit frei, kann eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nur ergehen, wenn die Auswahlentscheidung des Insolvenzverwalters willkürlich oder offensichtlich unwirksam ist und besondere Beschäftigungsinteressen dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den freigestellten Arbeitnehmer gebieten. 3. Es bleibt unentschieden, ob der Insolvenzverwalter bei der vorübergehenden Freistellung eines Teils der Belegschaft Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beachten hat.«

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 2 ; BGB § 315 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ; InsO § 55 Abs. 2 Satz 2 § 209 Abs. 2 Nr. 3 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; SchwbG § 14 Abs. 2 ; ZPO §§ 935 940 ;

Tatbestand: