Die Beschwerde der Antragsteller vom 12. August 1997 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 1. August 1997 (
I.
Mit Beschluss vom 30. April 1997 hat das Amtsgericht über das Vermögen der Schuldnerin die Gesamtvollstreckung eröffnet und Herrn xxx zum Verwalter bestellt. Gleichzeitig hat das Gericht bestimmt, dass Forderungen bis zum 4.07.1997 bei dem Verwalter anzumelden sind und den Termin der Gläubigerversammlung und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 1.8.1997 bestimmt (Bl. 88 ff d.A.).
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