LG Neuruppin - Beschluss vom 13.10.1997
5 T 271/97
Fundstellen:
ZIP 1997, 2130
KTS 1998, 207
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 01.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 15 N 102/97

Beschlussfähigkeit einer Gläubigerversammlung im Zusammenhang mit einem Gesamtvollstreckungsverfahren; Notwendige Anzahl der Mitglieder für einen von der Gläubigerversammlung zu wählenden Gläubigerausschuss; Zulässigkeit einer Selbsternennung zum Gläubigerausschuss

LG Neuruppin, Beschluss vom 13.10.1997 - Aktenzeichen 5 T 271/97

DRsp Nr. 2012/13055

Beschlussfähigkeit einer Gläubigerversammlung im Zusammenhang mit einem Gesamtvollstreckungsverfahren; Notwendige Anzahl der Mitglieder für einen von der Gläubigerversammlung zu wählenden Gläubigerausschuss; Zulässigkeit einer Selbsternennung zum Gläubigerausschuss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller vom 12. August 1997 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 1. August 1997 (15 N 102/97) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 30. April 1997 hat das Amtsgericht über das Vermögen der Schuldnerin die Gesamtvollstreckung eröffnet und Herrn xxx zum Verwalter bestellt. Gleichzeitig hat das Gericht bestimmt, dass Forderungen bis zum 4.07.1997 bei dem Verwalter anzumelden sind und den Termin der Gläubigerversammlung und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 1.8.1997 bestimmt (Bl. 88 ff d.A.).