BAG - Beschluß vom 14.08.2001
2 ABN 20/01
Normen:
InsO §§ 126 122 ; ArbGG §§ 72 72a 92a ;
Fundstellen:
BAGReport 2001, 119
BB 2001, 2535
JR 2003, 396
KTS 2002, 186
ZInsO 2001, 1071
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 09.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 (1) BV 11/99

Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz - Nichtzulassungsbeschwerde

BAG, Beschluß vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 2 ABN 20/01

DRsp Nr. 2002/3445

Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz - Nichtzulassungsbeschwerde

»Gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts im Beschlußverfahren nach § 126 InsO findet die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht statt.«

Normenkette:

InsO §§ 126 122 ; ArbGG §§ 72 72a 92a ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1) wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Coesfeld - 8 N 218/98 - zum Konkursverwalter über das Vermögen der L. GmbH & Co. KG bestellt. Der Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführer ist der bei der L. GmbH & Co. KG gebildete Betriebsrat. Die beteiligten Beschwerdeführer/in zu 3), 9), 12), 21), 23), 38) und 40) sind Belegschaftsangehörige der Gemeinschuldnerin.

Mit seinem am 22. April 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag nach § 126 der Insolvenzordnung (InsO) hat der Beteiligte zu 1) die Feststellung beantragt, daß die Kündigungen der genannten beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt sind. Mit seinem am 9. Februar 2001 verkündeten Beschluß hat das Arbeitsgericht dem Feststellungsbegehren des Beteiligten zu 1) entsprochen und die "Revision" nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin,