BAG - Beschluß vom 29.06.2000
8 ABR 44/99
Normen:
BGB § 613a; InsO §§ 22, 126, 127, 128 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AiB 2001, 368
DB 2000, 2021
DZWIR 2001, 144
KTS 2000, 659
NZA 2000, 1180
ZIP 2000, 1588
ZInsO 2000, 664
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 22.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2/99

Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz

BAG, Beschluß vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 8 ABR 44/99

DRsp Nr. 2000/8432

Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz

»1. Das Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz gem. § 126 InsO ist auch dann zulässig, wenn die Kündigung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer schon vor Einleitung des Verfahrens erfolgt ist. 2. Die gerichtliche Prüfung im Beschlußverfahren erstreckt sich auch auf die Kündigungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters.«

Normenkette:

BGB § 613a; InsO §§ 22, 126, 127, 128 ; KSchG § 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die von dem Antragsteller ausgesprochenen Kündigungen sozial gerechtfertigt und nicht wegen eines Betriebsüberganges erfolgt sind.

Die L GmbH (im folgenden: Schuldnerin) in W betrieb ein Tief- und Rohrleitungsbauunternehmen mit den Sparten Rohrleitungen, Kabelverlegung, Rohrvortrieb, Betonbohren, Betonsägen und Mietservice. Gesellschafter und Geschäftsführer waren S L, Si L und Sie L. Die Schuldnerin beschäftigte ca. 140 Arbeitnehmer, verteilt auf die Betriebsstätten W (zuletzt 82 Arbeitnehmer), B (38 Arbeitnehmer) und H (20 Arbeitnehmer). Das gesamte Personal wurde je nach Bedarf auch für Baustellen der Betriebsstätte W eingesetzt. Organisation, Einsatzplanung der Maschinen und kaufmännische Verwaltung erfolgten überwiegend von W aus. Ein Betriebsrat bestand bei der Schuldnerin nicht.