OLG Köln - Beschluß vom 29.12.1999
11 W 81/99
Normen:
BGB § 1004 ; InsO §§ 22, 43, 51, 166 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1434
OLGReport-Köln 2000, 209
Rpfleger 2000, 234
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 301/99

Beschränkung der Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

OLG Köln, Beschluß vom 29.12.1999 - Aktenzeichen 11 W 81/99

DRsp Nr. 2000/3418

Beschränkung der Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts, so darf dieser Gegenstände, die der Schuldner einem Dritten zur Sicherheit übereignet hat, nicht bereits im Eröffnungsverfahren verwerten. Kündigt er eine solche Verwertung an, kann der Sicherungseigentümer diese im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen lassen.

Normenkette:

BGB § 1004 ; InsO §§ 22, 43, 51, 166 ;

Gründe:

I. Der Verfügungskläger ist Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin (im Folgenden: GmbH). Er gewährte dieser ein Darlehen und ließ sich verschiedene Gegenstände aus deren Betrieb zur Sicherheit übereignen. In der Folge stellte die GmbH ihren Geschäftsbetrieb ein und beantragte beim Insolvenzgericht, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht bestellte den Verfügungsbeklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter und traf "zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts" gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Anordnungen:

"Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).