I. Der Verfügungskläger ist Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin (im Folgenden: GmbH). Er gewährte dieser ein Darlehen und ließ sich verschiedene Gegenstände aus deren Betrieb zur Sicherheit übereignen. In der Folge stellte die GmbH ihren Geschäftsbetrieb ein und beantragte beim Insolvenzgericht, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht bestellte den Verfügungsbeklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter und traf "zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts" gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Anordnungen:
"Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
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