LG Göttingen, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 57/06
AG Göttingen, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 147/05
Beschränkung des Widerspruchs des Insolvenzverwalters gegen die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
BGH, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 100/07
DRsp Nr. 2008/14684
Beschränkung des Widerspruchs des Insolvenzverwalters gegen die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
»1. Erhebt der Insolvenzverwalter gegenüber der Anmeldung einer Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hergeleitet wird, einen auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch, hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse daran, die Wirkungslosigkeit dieses Widerspruchs feststellen zu lassen.2. Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht dem Insolvenzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes Widerspruchsrecht nicht zu (Fortführung von BGH WM 2008, 650).«