BGH - Urteil vom 21.10.2020
VIII ZR 261/18
Normen:
ZPO § 780 Abs. 1; BGB § 1967;
Fundstellen:
BGHZ 227, 198
FamRZ 2021, 146
FamRZ 2021, 231
MDR 2021, 103
NJW 2021, 701
WM 2020, 2348
ZEV 2021, 161
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 77/15
OLG Hamm, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 178/17

Beschwer des Klägers durch den zugunsten des Beklagten erfolgten Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung; Bindung des nachfolgenden Gerichts bei Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an die Beurteilung des Gerichts vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit

BGH, Urteil vom 21.10.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 261/18

DRsp Nr. 2020/17693

Beschwer des Klägers durch den zugunsten des Beklagten erfolgten Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung; Bindung des nachfolgenden Gerichts bei Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an die Beurteilung des Gerichts vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit

Durch den zugunsten des Beklagten erfolgten Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO ist der Kläger regelmäßig beschwert (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87, NJW-RR 1989, 1226 unter II 2). Denn ein solcher Vorbehalt ist zugleich mit der Feststellung verbunden, dass das Gericht vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) ausgeht, wodurch im Falle der Rechtskraft des den Vorbehalt aussprechenden Urteils das nachfolgende Gericht bei Erhebung einer - auf diesen Vorbehalt gestützten - Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an diese Beurteilung gebunden (sogenannte Präjudizialität) und der Kläger mit (erneuten) Einwänden gegen die Einordnung der Schuld als reine Nachlassverbindlichkeit ausgeschlossen (sogenannte Tatsachenpräklusion) wäre.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. August 2018 aufgehoben.