BGH - Beschluss vom 17.12.2009
IX ZB 2/09
Normen:
InsO § 6; InsO § 7; InsO § 58 Abs. 2 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 147
ZIP 2010, 382
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 106/08
AG Göttingen, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 11/01

Beschwerde eines Insolvenzverwalters gegen eine Festsetzung von Zwangsgeld wegen unentschuldigtem Fernbleibens bei einem Anhörungstermin

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 2/09

DRsp Nr. 2010/594

Beschwerde eines Insolvenzverwalters gegen eine Festsetzung von Zwangsgeld wegen unentschuldigtem Fernbleibens bei einem Anhörungstermin

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 20. November 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 7; InsO § 58 Abs. 2 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH & Co KG in G. bestellt. Mit Be-schluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des Sonderverwalters wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 näher konkretisiert.