OLG München - Beschluss vom 15.02.2022
11 W 1320/21
Normen:
GKG § 58 Abs. 1 S. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 20.04.2021
AG Memmingen, vom 02.05.2012
AG Memmingen, vom 10.02.2012
AG Memmingen, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 30/12
LG Memmingen, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 785/21

Beschwerde gegen einen Kostenansatz in einem InsolvenzverfahrenBetriebsfortführung durch einen InsolvenzverwalterAbzug von Ausgaben der Betriebsfortführung bei der Bestimmung des Wertes einer Insolvenzmasse

OLG München, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 11 W 1320/21

DRsp Nr. 2022/14119

Beschwerde gegen einen Kostenansatz in einem Insolvenzverfahren Betriebsfortführung durch einen Insolvenzverwalter Abzug von Ausgaben der Betriebsfortführung bei der Bestimmung des Wertes einer Insolvenzmasse

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters werden die Beschlüsse des Landgerichts Memmingen vom 01.07.2021 und des Amtsgerichts Memmingen vom 20.04.2021 abgeändert:

Der Kostenansatz des Amtsgerichts Memmingen, Az. 1 IN 30/12, vom 10.03.2021 (Blatt IV des Kostenheftes) wird dahingehend abgeändert, dass die 0,5 Gebühr nach Nr. 2310 KV GKG mit 953,00 EUR und die 2,5 Gebühr nach Nr. 2320 KV GKG mit 4.765,00 EUR anzusetzen sind.

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 1 S. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1;

Gründe

I.

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des ... wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 10.02.2012 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner zugelassen, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 02.05.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der bisherige vorläufige Insolvenzverwalter wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 legte der Insolvenzverwalter den Schlussbericht vor.