Beschwerde gegen eingetragene Vormerkung, die keinen Gutglaubensschutz bewirkt
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 8 Wx 7/01
DRsp Nr. 2002/11
Beschwerde gegen eingetragene Vormerkung, die keinen Gutglaubensschutz bewirkt
Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ist eine Beschwerde gegen eine Eintragung an sich unzulässig. Dies gilt nur im Hinblick auf solche Eintragungen, an deren Bestand sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Eintragungen, die einen Gutglaubensschutz nicht bewirken können, sind ohne Einschränkungen mit der Beschwerde - mit dem Ziel ihrer Löschung - anfechtbar. An eine eingetragene Vormerkung kann sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen, wenn die Vormerkung von einem Nichtberechtigten, also von einem eingetragenen Bucheigentümer, der nicht wahrer Inhaber des betroffenen Eigentumsrechts ist, bewilligt worden und zu besorgen ist, daß auch das vorgemerkte Recht durch diesen Nichtberechtigten bestellt wird mit der Folge, daß das vorgemerkte Recht selbst gutgläubig erworben werden kann.