I. Der Gläubiger hat am 12. Juli 1999 beantragt, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Durch Beschluß vom selben Tage hat die Richterin des Amtsgerichts Paderborn den Beteiligten zu 3) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, sowie weitere Anordnungen nach § 21 Abs. 2 InsO getroffen. Durch einen weiteren Beschluß vom 2. August 1998 hat das Amtsgericht "zur Aufklärung des Sachverhalts" angeordnet, daß über den Aufenthalt und die Geschäftstätigkeit des Schuldners durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben werden solle. Mit Schriftsatz vom 20. August 1999 hat der Schuldner gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 2. August 1999 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß vom 8. September 1999 - 5 T 229/99 - hat das Landgericht Paderborn die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 2. August 1999 mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel sei gemäß § 6 Abs. 1 InsO unstatthaft. Gleichzeitig hat das Landgericht über weitere Rechtsmittel des Schuldners entschieden.
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