Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in einem Vergleichsverfahren
BGH, Beschluß vom 14.12.2000 - Aktenzeichen IX ZA 22/00; IX ZA 23/00
DRsp Nr. 2001/369
Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in einem Vergleichsverfahren
Die Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 103EGInsO dahingehend, dass die Vorschrift nicht anwendbar ist, weil der Konkursantrag zwar vor dem 31.12.1998, der Vergleichsantrag aber nach diesem Datum gestellt worden ist, ist nicht schlechthin mit der Rechtsordnung unvereinbar, so daß eine außerordentliche Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens durch das Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof nicht gegeben ist.