BGH - Beschluß vom 02.02.2006
IX ZB 78/04
Normen:
InsO § 64 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 677
DZWIR 2006, 375
MDR 2006, 1012
NZI 2006, 250
Rpfleger 2006, 284
WM 2006, 1498
ZInsO 2006, 256
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 12.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 139/03
AG Göttingen, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IK 133/03

Beschwerdebefugnis der Insolvenzgläubiger gegen die Vergütung des Treuhänders

BGH, Beschluß vom 02.02.2006 - Aktenzeichen IX ZB 78/04

DRsp Nr. 2006/6692

Beschwerdebefugnis der Insolvenzgläubiger gegen die Vergütung des Treuhänders

»Auch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgläubiger in der Regel befugt, sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders einzulegen.«

Normenkette:

InsO § 64 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Am 17. Juli 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Verfahrenskosten wurden gestundet. Zum Treuhänder wurde der Beteiligte zu 2 bestellt. Die Beteiligte zu 1 war die einzige am Verfahren beteiligte Gläubigerin. Das Einkommen der für zwei Kinder unterhaltspflichtigen Schuldnerin lag unterhalb der Pfändungsgrenzen; über sonstiges pfändbares Vermögen verfügte sie nicht.

Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Verfahrens hat der Treuhänder die Festsetzung seiner Vergütung auf 1.000 EUR zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beantragt. Die Vergütung ist antragsgemäß auf insgesamt 1.334 EUR festgesetzt worden. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluss ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin weiterhin die Herabsetzung der Treuhändervergütung auf einen Betrag von 250 EUR.