BGH - Beschluß vom 18.01.2007
IX ZB 170/06
Normen:
InsO § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 526
DZWIR 2007, 333
FamRZ 2007, 557
MDR 2007, 801
NJW-RR 2007, 765
WM 2007, 553
ZIP 2007, 499
ZInsO 2007, 206
ZVI 2007, 132
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 156/06
AG Stendal, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 197/06

Beschwerdebefugnis des Insolvenzschuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf eigenen Antrag

BGH, Beschluß vom 18.01.2007 - Aktenzeichen IX ZB 170/06

DRsp Nr. 2007/4119

Beschwerdebefugnis des Insolvenzschuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf eigenen Antrag

»Hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, steht diesem hiergegen grundsätzlich kein Beschwerderecht zu.«

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit einem am 10. Mai 2006 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben beantragte die Schuldnerin wegen drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Durch Beschluss vom 15. Mai 2006 ordnete das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Sachverständigen. Dieser gelangte in seinem unter dem 17. Juli 2006 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei; die Kosten des Verfahrens seien gedeckt. Die Schuldnerin erhob gegen das Gutachten Einwendungen, die der weitere Beteiligte nicht für berechtigt hielt.

Durch Beschluss vom 2. August 2006 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 20. September 2006 als unzulässig verworfen hat. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.