I. Mit einem am 10. Mai 2006 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben beantragte die Schuldnerin wegen drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Durch Beschluss vom 15. Mai 2006 ordnete das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Sachverständigen. Dieser gelangte in seinem unter dem 17. Juli 2006 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei; die Kosten des Verfahrens seien gedeckt. Die Schuldnerin erhob gegen das Gutachten Einwendungen, die der weitere Beteiligte nicht für berechtigt hielt.
Durch Beschluss vom 2. August 2006 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 20. September 2006 als unzulässig verworfen hat. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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