BGH - Beschluß vom 08.03.2007
IX ZB 163/06
Normen:
InsO § 6 § 7 § 34 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 895
DZWIR 2007, 261
MDR 2007, 856
NZI 2007, 349
WM 2007, 898
ZIP 2007, 792
ZInsO 2007, 373
ZVI 2007, 358
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 59/06
AG Norderstedt, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 66 IN 58/06

Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters gegen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses

BGH, Beschluß vom 08.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 163/06

DRsp Nr. 2007/6575

Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters gegen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses

»Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht einzulegen.«

Normenkette:

InsO § 6 § 7 § 34 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Gläubiger) beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin widersprach, weil sich die Forderung nicht gegen sie richte, sondern gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafterin sie sei. Über das Vermögen dieser Gesellschaft war bereits am 7. Februar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2006 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden; der weitere Beteiligte zu 2. ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist der Eröffnungsbeschluss aufgehoben worden, weil die Schuldnerin nur als Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Forderung des Gläubigers einzustehen habe; gemäß § 93 InsO könne die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft jedoch nur von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.