BGH - Beschluß vom 25.10.2007
IX ZB 127/06
Normen:
InsO § 34 Abs. 1 § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 136/06
AG Cuxhaven, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 IN 218/04

Beschwerdebefugnis des Schuldners hinsichtlich der Kostenentscheidung bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines Insolvenzgrundes

BGH, Beschluß vom 25.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 127/06

DRsp Nr. 2007/21314

Beschwerdebefugnis des Schuldners hinsichtlich der Kostenentscheidung bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines Insolvenzgrundes

Gegen die auf Fehlen eines Insolvenzgrundes gestützte Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen (§ 34 Abs. 1 InsO): einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung stehen §§ 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO entgegen (BGH - IX ZB 27/04 - 13.07.2006).

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 1 § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die weiteren Beteiligten haben beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Mit Beschluss vom 14. Juni 2006 hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Fehlens eines Eröffnungsgrundes als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin den weiteren Beteiligten auferlegt. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin, die im Eröffnungsverfahren anwaltlich vertreten war, erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiterhin das Ziel, ihre außergerichtlichen Kosten erstattet zu erhalten.