BGH - Beschluss vom 20.12.2012
IX ZB 19/10
Normen:
InsO § 64 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 6
DStR 2013, 709
MDR 2013, 492
WM 2013, 227
ZIP 2013, 226
ZIP 2013, 5
ZInsO 2013, 238
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 01.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 IN 56/08
LG Lüneburg, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 114/09

Beschwerdebefugnis eines Dritten gegen die Festsetzung der Verwaltervergütung bei anteiliger Einstandspflicht für den Fall partieller Masseunzulänglichkeit

BGH, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen IX ZB 19/10

DRsp Nr. 2013/1713

Beschwerdebefugnis eines Dritten gegen die Festsetzung der Verwaltervergütung bei anteiliger Einstandspflicht für den Fall partieller Masseunzulänglichkeit

Hat sich ein Dritter für den Fall (partieller) Masseunzulänglichkeit gegenüber der Masse verpflichtet, für die Kosten des Insolvenzverfahrens (anteilig) einzustehen, ist er hinsichtlich der Festsetzung der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters beschwerdebefugt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 7. Januar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 700.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 64 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 29. Dezember 2008 bestellte das Insolvenzgericht am selben Tag den weiteren Beteiligten zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Am 7. Januar 2009 auferlegte das Insolvenzgericht der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot. Am 1. März 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt.