OLG Köln - Beschluss vom 19.12.2008
2 Wx 51/08
Normen:
GBO § 71 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 159
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 322/08

Beschwerdebefugnis im FGG-Verfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 2 Wx 51/08

DRsp Nr. 2009/2514

Beschwerdebefugnis im FGG -Verfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten geht die Befugnis, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen und damit auch das Beschwerderecht für ein Verfahren nach § 71 Abs. 1 GBO auf den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter über. Ein durch den Beteiligten selbst eingelegtes Rechtsmittel ist damit unzulässig.

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 9. November und 15. Dezember 2008 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6. Oktober 2008 - 3 T 322/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16. Juni 2008 gegen die durch das Amtsgericht Monschau im Wohnungsgrundbuch von S., Blatt XXXB, in Abteilung II unter laufender Nummer X am 6. Juni 2008 für die Beteiligten zu 3) und 4) eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Aachen und dem Oberlandesgericht Köln einschließlich der den Beteiligten zu 2), 3) und 4) in diesen Verfahren notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2;

Gründe: