BGH - Beschluss vom 05.02.2009
IX ZB 187/08
Normen:
InsO § 56; InsO § 57; InsO § 59 Abs. 1; InsO § 59 Abs. 2; InsO § 92;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 649
DZWIR 2009, 298
MDR 2009, 713
NJW-RR 2009, 770
NZI 2009, 238
WM 2009, 565
ZIP 2009, 529
ZInsO 2009, 476
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 9575/08
AG München, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IN 662/06

Beschwerdeberechtigung eines Insolvenzgläubigers nach Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters; Antragsrecht und Beschwerderecht einzelner Verfahrensbeteiligter hinsichtlich der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 187/08

DRsp Nr. 2009/4761

Beschwerdeberechtigung eines Insolvenzgläubigers nach Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters; Antragsrecht und Beschwerderecht einzelner Verfahrensbeteiligter hinsichtlich der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. August 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.645,58 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 56; InsO § 57; InsO § 59 Abs. 1; InsO § 59 Abs. 2; InsO § 92;

Gründe: