BayObLG - Beschluss vom 13.08.1993
2Z BR 80/93
Normen:
BGB § 892 § 925 ; GBO § 13 § 71 ; ZPO § 848 Abs. 2 ; BeurkG § 13 ;
Fundstellen:
KTS 1994, 339
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 418/92
AG Regensburg,

Beschwerdeberechtigung im Grundbuchverfahren; Wirksamkeit der Auflassung

BayObLG, Beschluss vom 13.08.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 80/93

DRsp Nr. 2005/15026

Beschwerdeberechtigung im Grundbuchverfahren; Wirksamkeit der Auflassung

»1. Im Eintragungsantragsverfahren ist beschwerdeberechtigt nur, wer antragsberechtigt ist; die Zurückweisung des Eintragungsantrags allein verschafft dem nicht antragsberechtigten Antragsteller noch kein Beschwerderecht.2. Die Wirksamkeit der Auflassung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein Beteiligter versehentlich die notarielle Auflassungsurkunde nicht unterschreibt.3. Wird nach erklärter Auflassung das Anwartschaftsrecht gepfändet, ist für die Bestellung eines Sequesters kein Raum. Ein gleichwohl bestellter Sequester ist jedoch berechtigt, die Eintragung der mit dem Eigentumsübergang kraft Gesetzes entstandenen Sicherungshypothek zu beantragen.4. Der Gläubiger einer vom Erwerber bewilligten Grundschuld kann gutgläubig den Vorrang vor einer Sicherungshypothek erwerben, die infolge Pfändung des Anwartschaftsrechts aus der Auflassung mit dem Eigentumsübergang kraft Gesetzes entstanden ist.«

Normenkette:

BGB § 892 § 925 ; GBO § 13 § 71 ; ZPO § 848 Abs. 2 ; BeurkG § 13 ;

Gründe:

I.