Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. Juli 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.800 € festgesetzt.
I.
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