BGH - Beschluss vom 17.10.2013
IX ZB 83/12
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1; ZPO § 573; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 724; InsO § 4;
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 55/05
LG Mainz, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 102/12

Beschwerdeeinlegung zur Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle

BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen IX ZB 83/12

DRsp Nr. 2013/23346

Beschwerdeeinlegung zur Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle

Bejaht der Einzelrichter mit der Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, denn er hat in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.800 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1; ZPO § 573; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 724; InsO § 4;

Gründe

I.