OLG Köln - Beschluß vom 19.01.2000
2 W 271/99
Normen:
InsO § 7 ; ZPO §§ 550, 561 ;
Fundstellen:
DZWIR 2000, 118
OLGReport-Köln 2000, 132
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 315/99
AG Detmold, vom 29.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen IK 14/99

Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren ohne Sachverhaltsdarstellung ist ein Verfahrensmangel

OLG Köln, Beschluß vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 2 W 271/99

DRsp Nr. 2000/3380

Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren ohne Sachverhaltsdarstellung ist ein Verfahrensmangel

1. Enthält die Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren keine Sachverhaltsdarstellung, so liegt ein Verfahrensmangel vor, der das Gericht der weiteren Beschwerde zur Aufhebung und Zurückverweisung zwingt.2. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt, sich den Sachverhalt, von dem das Landgericht ausgegangen ist, aus den Akten zu bilden und der rechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen.

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO §§ 550, 561 ;

Gründe: