OLG Köln - Beschluß vom 03.01.2000
2 W 270/99
Normen:
FGG § 27 ; InsO §§ 6, 7, 9, 34 ; KO § 76 ; ZPO §§ 236, 238 ;
Fundstellen:
DZWIR 2000, 114
ZIP 2000, 195
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 991/99
AG Düsseldorf, vom 16.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 502 IN 50/99

Beschwerdefrist bei öffentlicher Bekanntmachung

OLG Köln, Beschluß vom 03.01.2000 - Aktenzeichen 2 W 270/99

DRsp Nr. 2000/3379

Beschwerdefrist bei öffentlicher Bekanntmachung

1. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß wird bereits mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Schuldner in Lauf gesetzt, wenn die öffentliche Bekanntmachung erst nach dieser Zustellung erfolgt.2. Wird eine weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO gegen einen Beschluß eines Landgerichts innerhalb der Notfrist von zwei Wochen bei einem zur Entscheidung über das Rechtsmittel unzuständigen Oberlandesgericht eingelegt, so ist dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn das Rechtsmittel zunächst nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet wird, dieses Gericht bei alsbaldiger Abgabe im ordentlichen Geschäftsgang aber noch vor dem Ablauf der Beschwerdefrist erreicht hätte.3. Es ist verfahrensfehlerhaft, ein verfristetes Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, ohne zuvor oder gleichzeitig über ein zugleich mit der Einlegung des Rechtsmittels gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch zu befinden.4. Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte in Insolvenzsachen müssen eine Darstellung des Sachverhalts enthalten, aus der sich ergibt, von welchen tatsächlichen Feststellungen der Tatrichter ausgegangen ist und worauf sie sich gründen.

Normenkette:

FGG § 27 ; InsO §§ 6, 7, 9, 34 ; KO § 76 ; ZPO §§ 236, 238 ;

Gründe: