BGH - Beschluss vom 14.07.2011
IX ZB 207/10
Normen:
EuInsVO Art. 16; InsO § 21 Abs. 1 S. 2; InsO § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rostock, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 IN 347/09
LG Rostock, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 210/10

Beschwerdemöglichkeit gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren

BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen IX ZB 207/10

DRsp Nr. 2011/13807

Beschwerdemöglichkeit gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren

Gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren besteht keine Beschwerdemöglichkeit.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 24. September 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EuInsVO Art. 16; InsO § 21 Abs. 1 S. 2; InsO § 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte (fortan: Gläubiger) beantragte am 11. September 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Begründung verwies er auf Steuerrückstände in Höhe von 886.393,23 € und auf eine Niederlassung des Schuldners in R. , weshalb trotz eines am 11. August 2008 in London eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens ein Sekundärinsolvenzverfahren in Deutschland möglich sei. Der Schuldner wandte sich gegen die Eröffnung des beantragten Verfahrens und trug vor, das Insolvenzverfahren in England sei am 11. August 2009 beendet worden. Wegen der damit verbundenen Restschuldbefreiung sei die Forderung des Gläubigers nicht mehr durchsetzbar.