BGH - Beschluss vom 21.07.2016
IX ZB 58/15
Normen:
InsO § 56; InsO § 76; InsO § 92;
Fundstellen:
DB 2016, 6
DStR 2016, 2347
DZWIR 2017, 86
DZWIR 27, 86
NJW-RR 2016, 1067
NZI 2016, 7
NZI 2016, 831
WM 2016, 1648
ZIP 2016, 1738
ZIP 2016, 67
ZInsO 2016, 1746
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 06.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 77 IN 111/09
LG Münster, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 8/15

Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters auf Antrag oder Anregung der Gläubigerversammlung; Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter; Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht im Amts- und Antragsverfahren

BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - Aktenzeichen IX ZB 58/15

DRsp Nr. 2016/14127

Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters auf Antrag oder Anregung der Gläubigerversammlung; Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter; Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht im Amts- und Antragsverfahren

a) Der einzelne Gläubiger hat kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, auf Antrag oder Anregung der Gläubigerversammlung einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, um Gesamtschadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.b) Das Insolvenzgericht hat im Rahmen der Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung sowohl im Amts- als auch im Antragsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters vorliegen.Die Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter kann angeordnet werden, wenn tatsächlich und rechtlich begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter gegeben sind, sofern der Erfolg des Insolvenzverfahrens durch die Sonderinsolvenzverwaltung nicht beeinträchtigt wird.