BGH - Beschluss vom 17.12.2009
IX ZB 179/08
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2; InsO § 6;
Fundstellen:
ZIP 2010, 641 (LS)
ZIP 2010, 641
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 23.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 67/08
AG Göttingen, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 11/01

Beschwerderecht eines Insolvenzverwalters gegen die Bestellung eines Sonderverwalters mit dem Zweck der zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 179/08

DRsp Nr. 2010/593

Beschwerderecht eines Insolvenzverwalters gegen die Bestellung eines Sonderverwalters mit dem Zweck der zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. Juni 2008 - 10 T 67/08 - wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2; InsO § 6;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH & Co KG in G. bestellt. Mit Beschluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des Sonderverwalters wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 näher konkretisiert.