BGH - Beschluss vom 19.11.2020
IX ZB 14/20
Normen:
ZPO § 850k; InsO § 89;
Fundstellen:
DB 2021, 725
DZWIR 2021, 354
MDR 2021, 580
NJW-RR 2021, 497
NZI 2021, 489
WM 2021, 607
ZIP 2021, 644
ZInsO 2021, 784
ZVI 2021, 186
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 IK 117/18
LG Hannover, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 41/19

Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung durch Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens; Insolvenzgericht fungiert als Vollstreckungsgericht

BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen IX ZB 14/20

DRsp Nr. 2021/4509

Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung durch Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens; Insolvenzgericht fungiert als Vollstreckungsgericht

Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14, WM 2016, 133).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. März 2020 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 850k; InsO § 89;

Gründe

I.

Der abhängig beschäftigte Schuldner ist Inhaber eines Pfändungsschutzkontos gemäß § 850k ZPO. Im Jahre 2017 pfändete die weitere Beteiligte zu 2 unter anderem die Ansprüche des Schuldners gegen die kontoführende Bank auf Zahlung der zu seinen Gunsten bestehenden Guthaben einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge.